19 | 05 | 2012
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Satzung

Satzung

Stand: Bezirkstag 2000
11. März 2000

 

Abschnitt

§§

Seite

 

 

 

Name und Sitz

1

2

Zweck

2

2

Geschäftsjahr

3

3

 

 

 

Mitgliedschaften in Verbänden

4

3

Gliederungen des Bezirkes

5

3

Mitglieder

6

3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

7

3

Ende der Mitgliedschaft

8

4

Beiträge

9

4

 

 

 

Organe

10

5

Bezirkstag

11

5

Einberufung des Bezirkstages

12

5

Anträge zum Bezirkstag

13

5

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

14

6

Stimmrecht auf dem Bezirkstag

15

6

Wahlen

16

6

 

 

 

Geschäftsführender Vorstand

17

7

Vorstand

18

7

Ausschüsse

19

8

 

 

 

Bezirksgerichtsbarkeit

20

8

Schwimmjugend

21

8

Prüfung Finanzwesen

22

8

Ehrungen

23

8

Auflösung des Bezirkes

24

9

§ 1 Name und Sitz

Der Schwimmbezirk Nordwestfalen (nachstehend Bezirk genannt) wurde im Jahre 1947 gegründet. Sitz des Bezirkes ist Münster. Der Bezirk ist in das Vereinsregister unter Nr. 1852 beim Amtsgericht Münster eingetragen.

§ 2 Zweck des Bezirks

1. Der Bezirk ist der Zusammenschluss der schwimmsporttreibenden Vereine im Regierungsbezirk Münster (nachstehend Vereine genannt).

2. Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Bezirks ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports in all seinen Ausprägungen sowie der Jugendarbeit.

3. Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Bezirkes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Zweck des Bezirks wird verwirklicht, insbesondere durch

a) die Vertretung der gemeinsamen Belange gegenüber den übergeordneten Verbänden, den Behörden und der Öffentlichkeit,

b) die Vertretung gegenüber Dritten, soweit die Mitglieder diese Vertretung wünschen bzw. anfordern und dies rechtlich zulässig ist,

c) die Organisation des gesamten Wettkampfbetriebes auf Bezirksebene,

d) die Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Springens, Wasserballspiels, Synchronschwimmens und des Rettungsschwimmens,

e) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern, Jugendleitern, Trainern und Kampfrichtern,

f) die Entwicklung fachlicher Angebote im Breitensport und gesundheitsorientierten Sport sowie die Förderung des Schwimmsports in Verein und Schule,

g) die Entwicklung außersportlicher Freizeitangebote im Jugendbereich,

h) die Pflege und Förderung nationaler und internationaler Beziehungen im Sport.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Bezirk ist eine Untergliederung des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann er Mitglied in weiteren Verbänden und Organisationen sein.

§ 5 Gliederung des Bezirks

Der Bezirk kann sich in Schwimmkreise gliedern. Die Satzungen und Beschlüsse der Schwimmkreise dürfen dem Satzungsrecht des Bezirks nicht widersprechen.

§ 6 Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder des Bezirks können ins Vereinsregister eingetragene Vereine gem. § 2 Abs. 1 werden, soweit sie wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt sind.

2. Außerordentliche Mitglieder des Bezirks können andere Vereine werden, die den Schwimmsport fördern.

3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Bezirks hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Antrag sind die Satzung, der ausgefüllte Bestandserhebungsbogen, ein Auszug aus dem Vereinsregister und der Nachweis der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports vorzulegen. Außerdem ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Für ordentliche Mitglieder beinhaltet die Mitgliedschaft gleichzeitig die Mitgliedschaft im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. Er hat die Aufnahme in den Bezirk dem Antragsteller mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

5. Gegen eine ablehnenden Entscheidung kann beim Vorsitzenden des Bezirks schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Zustellung des ablehnenden Beschlusses an. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsbeirat des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des Bezirks teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen sportlichen Veranstaltungen nach den Wettkampfbestimmungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Bezirk bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse des Bezirkstages zu beachten. Das Amtsblatt des Deutschen Schwimm Verbandes ist regelmäßig zu beziehen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Bezirk erlischt

a) durch Auflösung des Vereins,

b) durch Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß § 73 BGB,

c) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das Mitglied,

d) durch Austritt, der zum Ende jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,

e) durch Ausschluss.

2. Ein Mitglied kann aus dem Bezirk ausgeschlossen werden, wenn es sich in erheblicher Weise bezirksschädigend verhalten hat oder sonst gegen wichtige Interessen des Bezirks verstoßen hat. Der Ausschluss ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen Satzung, Ordnungen oder bindende Beschlüsse der Organe verstoßen hat.

Weiterhin ist ein Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage nicht gezahlt hat.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung mitzuteilen; er wird mit der Mitteilung wirksam. Der Ausschluss ist vom Vorstand im Amtsblatt bekannt zu geben.

4. Gegen die Entscheidung kann beim zuständigen Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage erhoben werden.

§ 9 Beiträge

1. Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Bezirk zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Bezirkstag. Der Bezirkstag kann eine Aufnahmegebühr und Umlagen beschließen.

2. Der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr wird nach dem Mitgliederbestand am 1. Januar des Jahres veranlagt. Dazu haben die Vereine dem Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V. ihre Mitgliederzahlen mit Stand 1. Januar zu melden. Vereine, die nach dem 30. Juni des Jahres aufgenommen werden, zahlen den halben Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr.

3. Außerordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Bezirk zu entrichten, über dessen Höhe der Bezirkstag entscheidet.

4. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals, eine Umlage fristgerecht an den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V. zu entrichten.

5. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder einer Umlage an den Bezirk über sechs Wochen hinaus im Rückstand sind, verlieren bis zu deren Zahlung die Verbandsrechte.

§ 10 Organe des Bezirks

Die Organe des Bezirks sind

a) Bezirkstag,

b) Vorstand,

c) Schwimmjugend.

§ 11 Bezirkstag

1. Der Bezirkstag ist das allein gesetzgebende Organ des Bezirks.

2. Die Angelegenheiten des Bezirks werden durch Beschluss des Bezirkstages geregelt. Dieser bestimmt die Richtlinien der Bezirksarbeit. Der Bezirkstag besteht aus den Delegierten nach § 15.

3. Der Bezirkstag findet jährlich statt. Den Tagungsort bestimmt der Bezirkstag, andernfalls der Vorstand. Die Mitglieder haben die Pflicht, an dem Bezirkstag teilzunehmen. Mitglieder, die nicht am Bezirkstag teilnehmen können, haben ihr Stimmrecht schriftlich zu übertragen; nicht vertretene Mitglieder haben ein vom Bezirkstag festgesetztes Bußgeld zu zahlen. Der Bezirkstag ist u. a. zuständig für

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,

b) Wahl der Mandatsprüfungskommission,

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

e) Feststellung der Jahresrechnung des Vorjahres,

f) Entlastung des Vorstandes,

g) Entgegennahme des Berichtes der Mandatsprüfungskommission,

h) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

i) Beschlussfassung über Anträge,

j) Wahl des Vorstandes,

k) Wahl des kassenprüfenden Vereins.

§ 12 Einberufung des Bezirkstages

1. Der Bezirkstag ist vom Vorsitzenden mindestens acht Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt einzuberufen.

2. Ein außerordentlicher Bezirkstag kann jederzeit vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung einberufen werden. Er muss innerhalb von fünf Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

§ 13 Anträge zum Bezirkstag

1. Anträge zum Bezirkstag können vom Vorstand, der Schwimmjugend und den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen fünf Wochen vor dem Bezirkstag dem Vorsitzenden schriftlich mit Begründung zugegangen sein.

2. Zusatz- und Dringlichkeitsanträge müssen spätestens vor Beginn des Bezirkstages dem Vorstand und den Mitgliedern vorliegen, soweit sich nicht die Notwendigkeit für deren Stellung erst aus dem Verlauf des Bezirkstages ergibt.

3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.

§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Bezirkstag ist beschlussfähig.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge vorliegen und auf der Tagesordnung stehen.

3. Über  den Verlauf des Bezirkstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Näheres regelt die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 15 Stimmrecht auf dem Bezirkstag

1. Auf dem Bezirkstag werden die Mitglieder durch Delegierte vertreten; diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

2. Die Stimmenzahl ergibt sich aus der Zahl der Personen, für die die Mitglieder Beiträge im Vorjahr gezahlt haben. Für Mitglieder, die im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres eingetreten sind, ergibt sich die Stimmenzahl aus der Zahl der Personen am Eintrittsdatum. Auf je angefangene 100 Personen entfällt eine Stimme.

3. Die Mitglieder des Vorstandes, der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder des Bezirks  haben auf dem Bezirkstag Sitz und Stimme.

§ 16 Wahlen

1. Der Bezirkstag wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Abwesende können gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Weibliche Inhaber von Ämtern führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.

2. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in „geraden Kalenderjahren“ zu den Positionen § 18 Abs. 1 a-c-e-g-i, in den „ungeraden Kalenderjahren“ zu den Positionen § 18 Abs. 1 b-d-f-h. Das Schiedsgericht wird in den geraden Kalenderjahren gewählt.

3. Die Wahl des 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend regelt die Jugendordnung. Die Wahl ist beim Bezirkstag bekanntzugeben.

4. Der Bezirkstag kann auf Antrag des Bezirksvorstandes einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder ernennen. Der Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht.

5. Die vom Bezirkstag gewählten Amtsinhaber treten das Amt mit dem Ende des Bezirkstages an. Die bisherigen Amtsinhaber bleiben bis dahin im Amt.

6. Inhaber von Ämtern im Bezirk sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht hauptamtlich angestellt sind.

§ 17 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Bezirks unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Bezirkes und der Beschlüsse des Bezirkstages.

2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden der Vorsitzende und der Kassenwart. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Kassenwart von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3. Über alle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 18 Vorstand.

1. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Geschäftsführer, den Fachwarten, dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend und dem Ehrenvorsitzenden. Im einzelnen sind dies:

a) Vorsitzender,

b) Kassenwart,

c) Geschäftsführer,

d) Fachwart Schwimmen,

e) Fachwart Springen,

f) Fachwart Wasserball,

g) Fachwart Synchronschwimmen,

h) Fachwart Breiten- und Gesundheitssport,

i) Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit,

j) 1. Vorsitzender der Schwimmjugend,

Die Mitglieder des Vorstandes tragen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.

2. Aufgabe des Vorstandes ist die Vertretung des Bezirkes nach innen und außen, die Führung des Bezirkes in spartenübergreifenden Belangen, die Durchführung der Beschlüsse des Bezirkstages, die Beachtung der Einhaltung der Satzung und aller Bestimmungen und Ordnungen des Bezirkes, des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. und des Deutschen Schwimm Verbandes e. V.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung einberufen worden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das verwaiste Amt bis zum nächsten Bezirkstag kommissarisch zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn auf dem Bezirkstag ein Amt nicht besetzt werden kann.

§ 19 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einrichten; der Vorsitzende des Bezirkes bzw. sein bestellter Vertreter hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

2. Die von den Fachwarten einberufenen Ausschüsse haben die Aufgaben, die ihrer Bezeichnung entsprechenden Fachgebiete zu bearbeiten und den zuständigen Fachwart bei seiner Aufgabe zu unterstützen und zu beraten. Ihre Amtszeit endet mit der Wahlperiode des jeweiligen Fachwartes.

3. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag des entsprechenden Fachwartes berufen. Bei Abberufungen wird wie bei der Berufung verfahren.

4. Vorstandsmitglieder können an Ausschussitzungen teilnehmen.

5. Über alle Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 20 Schiedsgerichtsbarkeit

Streitigkeiten verbandsinterner Art werden auf Grundlage der Rechtsordnung (RO) des Deutschen Schwimm Verbandes e. V. geschlichtet oder entschieden. Die RO ist Teil dieser Satzung.

Das Landesschiedsgericht im Schwimmbezirk Nordwestfalen wird vom Bezirkstag auf die Dauer von zwei Jahren in den geraden Jahren gewählt.

§ 21 Jugend

Die Jugendabteilungen der Mitglieder bilden die Schwimmjugend des Bezirkes. Sie führt und verwaltet sich selbst. Näheres regelt die Jugendordnung, die Teil dieser Satzung ist.

§ 22 Prüfung des Finanzwesens

Der Bezirkstag wählt auf die Dauer von einem Jahr einen das Finanzwesen des Bezirkes prüfenden Verein, der mindestens zwei Prüfer beruft. Diese haben das Finanzwesen des Bezirkes jährlich mindestens einmal zu  prüfen und dem Bezirkstag einen Prüfungsbericht zu erstatten. Wiederwahl des prüfenden Vereins ist nur einmal möglich; die Prüfer dürfen kein anderes Amt im Bezirk wahrnehmen.

§ 23 Ehrungen

Der Vorstand kann dem Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V. Personen von Mitgliedern oder andere Personen in Anerkennung und Würdigung ihrer Arbeit und Förderung des Schwimmsports oder auf Grund ihrer sportlichen Leistungen zur Ehrung vorschlagen. Näheres regelt die vom Präsidium des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. zu erlassende Ehrenordnung.

§ 24 Auflösung des Bezirks

1. Die Auflösung des Bezirkes kann nur durch einen zu diesem Zweck einberufenen Bezirkstag beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

2. Falls die erforderliche Zahl der anwesenden Mitglieder nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich ein neuer Bezirkstag einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen entscheidet.

3. Bei Auflösung des Bezirkes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.